Allgemeine Geschäftsbedingungen – ABRACON Intelligent Data Transfer Platform (iDTP)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der ABRACON GmbH ("ABRACON") und ihren Kunden über Leistungen rund um die ABRACON Intelligent Data Transfer Platform ("iDTP"). Das gilt auch für Verträge, die über den SAP Store angebahnt werden.
  2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
  3. .Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ABRACON ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder im Projektvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.


§ 2 Vertragsgegenstand

  1. iDTP ist eine Anwendung von ABRACON zur automatisierten Übertragung von Daten zwischen Quell- und Zielsystemen. Sie wird im SAP-BTP-Konto des Kunden betrieben.
  2. ABRACON bietet iDTP ausschließlich im Rahmen von Implementierungsleistungen an. Einen reinen Softwareverkauf, ein Abonnement oder einen Softwarebetrieb durch ABRACON gibt es nicht.
  3. Folgende Leistungsarten werden angeboten:
    1. Quick Start Workshop: Umsetzung eines Standard-Datenflusses zum Festpreis. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im SAP Store bzw. im Angebot.
    2. Implementierungsprojekt: Umsetzung größerer oder komplexerer Szenarien nach individuellem Angebot.
    3. Konnektor-Projekt: Entwicklung und Einrichtung einer Anbindung an Systeme, die iDTP bisher nicht unterstützt, nach individuellem Angebot.
  4. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot. Leistungen, die dort nicht genannt sind, schuldet ABRACON nicht.
  5. Weitere Unterstützung nach Projektabschluss, etwa beim Einrichten neuer Datenflüsse, erbringt ABRACON auf Wunsch gesondert nach Aufwand.


§ 3 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung von iDTP und den Leistungsarten im SAP Store oder auf der Website von ABRACON ist kein bindendes Angebot. Sie ist eine Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage oder Bestellung abzugeben.
  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn ABRACON eine Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt oder der Kunde ein Angebot von ABRACON schriftlich oder in Textform annimmt.
  3. Für Implementierungs- und Konnektor-Projekte erstellt ABRACON nach einer Analyse ein individuelles Angebot.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde schafft rechtzeitig und auf eigene Kosten die Voraussetzungen für die Leistungen. Dazu gehören insbesondere:
    1. ein SAP-BTP-Konto mit den erforderlichen Diensten, z. B. SAP Datasphere,
    2. Zugang zu den Quell- und Zielsystemen mit den nötigen Berechtigungen, z. B. zur Registrierung einer Anwendung in Microsoft Entra ID,
    3. geeignete Beispiel- und Echtdaten,
    4. fachlich und technisch qualifizierte Ansprechpartner, die für Abstimmungen, Tests und Schulungen zur Verfügung stehen.
  2. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Sicherung seiner Daten verantwortlich. Er sorgt insbesondere für eine regelmäßige Datensicherung.
  3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Den dadurch entstehenden Mehraufwand kann ABRACON nach Aufwand abrechnen.


§ 5 Nutzungsrechte an iDTP

  1. Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die bereitgestellte Version von iDTP für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
  2. Das Nutzungsrecht umfasst auch das Einrichten weiterer Datenflüsse durch den Kunden selbst, soweit die bereitgestellte Version sie unterstützt. Laufende Lizenzgebühren fallen nicht an.
  3. Mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG dürfen iDTP nur nutzen, wenn dies vereinbart ist.
  4. Der Kunde darf iDTP nicht an Dritte weitergeben, vermieten oder als eigene Leistung Dritten anbieten. Er darf iDTP nicht bearbeiten, dekompilieren oder zurückentwickeln, soweit das Gesetz (§§ 69d, 69e UrhG) dies nicht ausdrücklich erlaubt.
  5. Alle weiteren Rechte an iDTP, einschließlich des Quellcodes und aller im Projekt entwickelten Komponenten und Konnektoren, verbleiben bei ABRACON.


§ 6 Weiterentwicklung, Updates und Konnektoren

  1. ABRACON pflegt und entwickelt iDTP als einheitliches Produkt weiter. Kundenspezifische Versionen werden nicht geführt.
  2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Updates, Upgrades oder neue Funktionen. Die bereitgestellte Version bleibt unverändert, solange der Kunde nichts anderes beauftragt.
  3. Neue Versionen kann der Kunde im Rahmen eines gesonderten Implementierungsprojekts übernehmen. Dafür fällt ein pauschaler Upgrade-Anteil an, der im Angebot ausgewiesen wird.
  4. Konnektoren aus einem Konnektor-Projekt werden Bestandteil des Standardprodukts iDTP. ABRACON darf sie auch anderen Kunden bereitstellen. Ein Anspruch auf exklusive Nutzung besteht nicht. Vertrauliche Informationen und Daten des Kunden bleiben davon unberührt (§ 11).


§ 7 Vergütung und Zahlung

  1. Der Quick Start Workshop wird zum veröffentlichten Festpreis abgerechnet. Alle anderen Leistungen werden nach dem individuellen Angebot abgerechnet, als Festpreis oder nach Aufwand.
  2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Reisekosten und Spesen für Leistungen vor Ort werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Projekten kann ABRACON Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen.
  5. Die Kosten für SAP BTP, SAP Datasphere, SAP Analytics Cloud und angebundene Drittsysteme trägt der Kunde. Sie sind nicht in der Vergütung von ABRACON enthalten.


§ 8 Abnahme

  1. Soweit Leistungen einer Abnahme bedürfen, zeigt ABRACON dem Kunden die Fertigstellung an. Der Kunde prüft die Leistungen innerhalb von 10 Werktagen und erklärt dann die Abnahme.
  2. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Diese sind in Textform zu beschreiben.
  3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Sie gilt außerdem als abgenommen, sobald der Kunde iDTP produktiv nutzt.
  4. Beim Quick Start Workshop gilt der Datenfluss mit dem erfolgreichen gemeinsamen Testlauf als abgenommen.


§ 9 Mängelrechte, Fehlerbehebung und Support

  1. ABRACON gewährleistet, dass iDTP bei Abnahme im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entspricht. Bei Mängeln leistet ABRACON nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Bereitstellung einer mangelfreien Version. Das kann auch eine zumutbare Umgehungslösung sein.
  2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 10.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist oder in den Fällen des § 10 Abs. 1.
  4. Keine Mängel sind insbesondere Fehler, die auf Änderungen des Kunden, auf geänderte Quelldaten oder Dateistrukturen oder auf Änderungen an SAP BTP, SAP Datasphere, Microsoft-Diensten oder anderen Drittsystemen zurückgehen.
  5. Über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus schuldet ABRACON keinen Support, keine Wartung und keine Reaktions- oder Verfügbarkeitszeiten (SLA). Offensichtliche Fehler in iDTP behebt ABRACON auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nach bestem Bemühen und ohne Anspruch des Kunden darauf.
  6. Support- oder Serviceleistungen können im Rahmen eines Projekts gesondert vereinbart werden.


§ 10 Haftung

  1. ABRACON haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ABRACON nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Für den Verlust von Daten haftet ABRACON nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 2) entstanden wäre.
  4. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Regeln gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von ABRACON.


§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich. Sie nutzen sie nur für die Vertragsdurchführung. Diese Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
  2. iDTP läuft im SAP-BTP-Konto des Kunden. Die übertragenen Daten verbleiben in den Systemen des Kunden. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für diese Daten ist der Kunde.
  3. Erhält ABRACON im Rahmen der Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden, schließen die Parteien vorab einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  4. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch ABRACON enthält die Datenschutzerklärung.
  5. ABRACON darf den Kunden nach vorheriger Zustimmung als Referenz nennen.


§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bonn, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

 


Stand: September 2026

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